Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Geschäftsinhaber und juristische Personen, definiert gemäß öffentlichem Recht im Artikel 310 § 1 des BGB. Für die Geschäftsbeziehung zwischen Bornemann Etui GmbH (nachfolgend Bornemann) und dem Besteller gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Alle abweichenden Vereinbarungen zwischen Bornemann und dem Besteller in Bezug auf Ausführung oder Abänderung des Vertrages müssen schriftlich niedergelegt werden, sonst werden sie nicht anerkannt.
2. Angebote
Alle Angebote sind freibleibend hinsichtlich der Menge, der Preise, der Liefermöglichkeiten und des Liefertermins. Für Verkäufe oder Abschlüsse, die Handelsvertreter tätigen, behält sich Bornemann stets die endgültige Entscheidung vor.
3. Preise und Versand
Alle Preise sind Netto-Preise ab Werk Lahr. Die gesetzliche Mehrwertsteuer und Verpackungs- und Versandkosten sind nicht mit eingeschlossen und werden bei Rechnungsstellung gesondert aufgeführt. Im Falle einer Erhöhung der Löhne, der Rohstoffpreise oder anderer finanzieller Einbrüche behält sich Bornemann das Recht vor, Preise dementsprechend anzugleichen.
Bei Druckaufträgen liegt der Mindestbestellwert bei € 150.-, ansonsten wird eine Bearbeitungspauschale von € 20.- berechnet.
Bornemann behält sich das Recht vor, bei Erstbestellung gegen Nachnahme zu liefern oder Vorauskasse zu verlangen.
4. Lieferfristen
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab dem Lager Lahr an die vom Besteller angegebene Lieferadresse. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, und es gilt das Datum der Auftragsbestätigung des Bestellers. Der Liefertermin bezieht sich ausnahmslos auf die Auslieferung ab Werk Lahr. Fixtermine sind grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Lieferverzögerungen, die Bornemann angelastet werden können, kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Frist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten. Lieferzeiten können im Falle von höherer Gewalt, eingeschlossen Streiks, verlängert werden. Dies gilt auch für unvorhersehbare Hindernisse oder Umstände, die das Werk der Vertragspartner / Zulieferer von Bornemann betreffen. Bornemann ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist. Dies trifft insbesondere auf Aufträge zu, die aus mehreren Positionen bestehen. Ist die Ware versandbereit, verzögert sich die Lieferung jedoch aufgrund eines Frachtführers oder des Bestellers, gilt die Lieferung ab Rechnungsdatum für bewirkt und sämtliche Risiken gehen auf den Besteller über. Ware, die ohne bestimmte Abrufzeit zum Abruf bestellt wird, ist innerhalb von höchstens sechs Monaten nach Datum der Auftragsbestätigung des Bestellers abzunehmen.
5. Copyright
Der Besteller übernimmt die volle Haftung dafür, dass er bei Mustern, Druckvorlagen usw., die er bereitstellt, oder die gemäß seiner Vorlagen hergestellt werden, keine Rechte von Dritten verletzt. Der Besteller stellt Bornemann von jeglicher Haftung für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten frei.
6. Werkzeuge, Stereotypen, Formen und Ähnliches
Werkzeuge, Formen, Klischees etc., die zur Anfertigung der bestellten Ware hergestellt werden müssen, bleiben Eigentum von Bornemann, selbst wenn sie anteilig oder voll in Rechnung gestellt werden. Bornemann ist nicht dazu verpflichtet, diese auszuliefern.
7. Mengen- und Materialvorbehalte
Leichte Abweichungen in Bezug auf Farbe und Ausführung sind vorbehalten. Alle Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand sind unverbindlich. Minder- oder Mehrlieferungen bis zu 10 % werden marktüblich vorbehalten. Unberechnete Muster bleiben Eigentum von Bornemann und sind auf Verlangen frei zurückzusenden.
8. Rohstoffsituation
Bornemann behält sich eine Preisänderung im Einzelfall vor, wenn bis zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrages eine Änderung der Rohstoffpreise eingetreten ist. Liefermengen können unter Bezug auf die zum Zeitpunkt der Produktion zur Verfügung stehenden Rohstoffmengen nur unter Vorbehalt bestätigt werden.
9. Verwahrung
Bornemann haftet nur für durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstandene Schäden bei vom Besteller überlassenen wiederverwendbaren Vorlagen, Mustern oder Ähnlichem.
10. Beanstandungen
a) Alle äußerlichen Materialschäden oder Warenverlust müssen umgehend nach Auslieferung dem Transportunternehmen mitgeteilt werden. Beschädigte Verpackungen müssen aufgehoben werden.
b) Alle weiteren Beanstandungen und Mängel müssen Bornemann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden.
c) Sofern Bornemann verantwortlich für die vorliegenden Mängel am Produkt ist, kann es entweder repariert oder ausgetauscht werden. Im Falle einer Reparatur ist Bornemann verpflichtet, alle dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Ist Bornemann zur Reparatur oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, schlagen Reparaturversuche fehl oder ist Bornemann verantwortlich für Verzögerungen von Ersatzlieferungen über eine schriftlich vereinbarte Zeitspanne hinaus, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
d) Falls nicht anders vereinbart, sind alle weiteren Reklamationen des Bestellers ausgeschlossen, unabhängig aus welchen rechtlichen Gründen. Für Schäden an der ausgelieferten Ware ist Bornemann nicht verantwortlich, dabei insbesondere nicht für Profitverluste oder andere finanzielle Schäden oder Aufwendungen des Bestellers.
11. Haftungsbeschränkungen
Weitergehende Haftung für Pflichtverletzungen, die nicht vorsätzlich geschehen oder auf grober Fahrlässigkeit beruhen, schließt Bornemann aus, sofern es sich dabei nicht um vertragswesentliche Pflichten, Schäden für das Leben, Körperverletzung, Gesundheitsschäden oder Garantieverletzungen handelt, oder es um Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz geht. Das Gleiche gilt für Pflichtverletzungen der Vertragspartner / Zulieferer von Bornemann.
12. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Bornemann. Bei Nichtbezahlung oder Zahlungsverzug, kann Bornemann eine entsprechende Frist zur Begleichung setzen. Sollte diese nicht eingehalten werden, ist Bornemann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Bornemann unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Bornemann Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Ist dieser Dritte nicht in der Lage, Bornemann die gerichtlichen und außergewöhnlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für die für Bornemann entstandenen Verluste. Der Besteller hat das Recht zum Wiederverkauf der Waren gemäß üblichem Handelsbrauch. Alle Ansprüche in Höhe des Rechnungsbetrages (inklusive MwSt.) gegen seine Abnehmer oder Dritte aus der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon heute an Bornemann ab. Der Besteller ist zum Einziehen dieser Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Bornemanns Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Bornemann verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug kommt und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung seinerseits vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, kann Bornemann vom Besteller verlangen, die abgetretenen Forderungen und den Schuldner bekannt zu geben, alle zum Zahlungseinzug erforderlichen Angaben zu machen, die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen. Weiterverarbeitung oder Veränderung der Ware wird immer durch Bornemann oder im Auftrag von Bornemann durchgeführt. Falls ausgelieferte Ware mit fremden Maschinen verarbeitet werden, ist Bornemann Teileigentümer der neuen Ware in Höhe des Wertes der gelieferten Ware im Verhältnis zu anderer verarbeiteter Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Die Bedingungen, die für unter Vorbehalt ausgelieferte Ware gelten, gelten auch für die verarbeitete Ware. Falls die gelieferte Ware untrennbar mit fremden Artikeln vermischt ist, ist Bornemann Teileigentümer der neuen Ware in Höhe des Wertes der gelieferten Ware im Verhältnis zu den Artikeln, die mit ihr vermischt wurden zum Zeitpunkt der Vermischung. Falls der Kundenartikel die Hauptsache infolge des Vermischungsprozesses wird, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Bornemann anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller bewahrt dieses Alleineigentum oder Miteigentum auf. Bornemann verpflichtet sich, zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers abzugeben, falls der Wert dieser Sicherheiten die Forderungen um 20 % übersteigt, dabei liegt die Auswahl der Sicherheiten, die abgeben werden, bei Bornemann.
13. Zahlungen
Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug ist Bornemann berechtigt, bis zu 8 % Zinsen auf den Basiszinssatz sowie
Mahngebühren in Höhe von € 10,- zu berechnen.
Skonto wird nur gewährt, wenn keine Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen mehr bestehen. Zahlungen sowie Vorkassen müssen an Bornemann geleistet werden. Dritte sind nicht zum Inkasso berechtigt, es sei denn, sie verfügen über eine Vollmacht.
14. Lastschrifteinzug SEPA
Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs werden wir die grundsätzliche 14-tägige Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung bis auf 1 Tag vor Belastung verkürzen.
15. Zahlungsverweigerung und Aufrechnung
Der Besteller ist nur zur Zahlungsverweigerung oder Aufrechnung berechtigt, wenn eine eindeutige und rechtskräftige Gegenforderung vorliegt. Nicht vereinbarte Abzüge werden nicht anerkannt, speziell, wenn es sich dabei um den Abzug von Aufwendungen aus seiner eigenen Gewerbetätigkeit handelt.
16. Rücktritt vom Vertrag
Bei Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens, Verweigerung oder Nichterfüllung einer vertraglich vereinbarten Sicherheitsforderung des Bestellers ist Bornemann berechtigt, innerhalb einer von Bornemann gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Besteller Kaufmann und falls nicht anders in der Auftragsbestätigung vereinbart, ist der Erfüllungsort der eingetragene Firmensitz von Bornemann. Als Gerichtsstand ist Rastatt vereinbart.
Alle vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich der deutschen Gesetzgebung.